Montag, 15. Juni 2009

Tauschbörsennutzer und Uploadgefahr


Das Landgericht Oldenburg ist der Meinung, dass alleine die technische Bereitstellung von Uploads durch eine Software (P2P) noch keinen Strafbestand darstellt.

Bisher wurde meistens die Linie vertreten, wenn ein Tauschbörsennutzer sich Dateien herunterlädt und die (P2P-) Software in der Standardkonfiguration gleichzeitig dieses Material wieder anderen Usern zur Verfügung stellt (Upload), der Tauschbörsennutzer sich strafbar gemacht hat.

Ich bin gespannt, was die GEMA oder andere Gesellschaften dazu sagen.

http://www.golem.de/0906/67597.html

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