Eine Mutter hat einen Internetanschluss. Sie wird dann mit dem Vorwurf konfrontiert in Tauschbörsen (Filesharing) ca. 1000 Musikstücke (urheberrechtlich geschützt) angeboten zu haben.
Die Mutter bestreitet dies, da Sie überhaupt keine Ahnung von Computern hätte.
Ihren Kindern (10 und 13-jährige Jungs) sei die Teilnahme an Tauschbörsen verboten.
Die Abmahnungskosten der vier betroffenen Musikfirmen beziffern sich auf ca. 6000,- Euro.
Diese leiten sich aus dem Streitwert von 400.000,- Euro ab. Pro Firma sind zehn Titel berücksichtigt worden und jeder davon mit 10.000 Euro.
Vom Landgericht Köln wurde die Mutter verurteilt, da Sie als "Störerin" für Ihren Internetanschluss zu haften hätte.
Obwohl Sie selbst nicht Schuld war, hätte sie ihre "Überwachungs- und Prüfungspflichten" verletzt.
Die Mutter ging in Berufung.
Daraufhin wurde zumindest der Gegenstandswert als falsch berechnet anerkannt und auf einen Streitwert von 50.000 Euro pro Firma reduziert.
Dies geschah auch, weil es sich zum Teil um ältere Musik (Oldies) handelte.
Festzustellen bleibt folgendes:
Die Musikfirmen beschränken sich auf Grund der unsicheren Lage vor Gericht, meist auf Eintreibung der Abmahnkosten und nicht auf Lizenzvergütungen.
Es werden astronomische Gegenstandswerte erechnet, damit sich die dafür fälligen Anwaltskosten auch rechnen und eine Abschreckung erreicht wird.
Wenn die Schäden wirklich benannt werden könnten, dann würde sicher auch die Anklage auf Schadenersatz gestellt werden!
http://www.heise.de/ct/inhalt/2010/11/160/
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